OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.02.2008
5 UF 16/08
Normen:
FGG § 20a Abs. 1 ; HausratsVO § 20 ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 1591/07

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde im Hausratsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 5 UF 16/08

DRsp Nr. 2008/21481

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde im Hausratsverfahren

»Bei Rücknahme der Beschwerde im Hausratsverfahren ist nach § 20 HausratsVO nach Billigkeit über die Kostentragung zu entscheiden und es sind regelmäßig dem Beschwerdeführer die Kosten zu überbürden, wenn die Beschwerde unzulässig war.«

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 1 ; HausratsVO § 20 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss vom 9.11.2007 hat das Amtsgericht Anträge des Antragstellers auf Zuweisung der Ehewohnung zurückgewiesen; nach der Kostenentscheidung hatte der Antragsteller die Gerichtsgebühr zu tragen, außergerichtliche Kosten sollten nicht erstattet werden.

Gegen diesen am 13.11.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 13.12.2007 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss insoweit aufzuheben, dass die außergerichtlichen Kosten vom Antragsteller zu erstatten sind.

Der Antragsteller beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.Mit Schriftsatz vom 21.1.2008 hat die Antragsgegnerin die Beschwerde zurückgenommen.

Gemäß § 20 Satz 2 HausratsVO hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Kosten des nach Rücknahme der Beschwerde erledigten Beschwerdeverfahrens zu erstatten, da dies der Billigkeit entspricht.