Mit Beschluss vom 9.11.2007 hat das Amtsgericht Anträge des Antragstellers auf Zuweisung der Ehewohnung zurückgewiesen; nach der Kostenentscheidung hatte der Antragsteller die Gerichtsgebühr zu tragen, außergerichtliche Kosten sollten nicht erstattet werden.
Gegen diesen am 13.11.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 13.12.2007 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss insoweit aufzuheben, dass die außergerichtlichen Kosten vom Antragsteller zu erstatten sind.
Der Antragsteller beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.Mit Schriftsatz vom 21.1.2008 hat die Antragsgegnerin die Beschwerde zurückgenommen.
Gemäß §
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