Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 6. April 2009 - 54 F 63/08 UK - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Der Beklagte ist der Vater der Kläger zu 1. bis 3. aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter. Er ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind die minderjährigen Kinder D. T., geboren am . März 2003, und L. T., geboren am . Oktober 2006, hervorgegangen.
Der Beklagte ist bei der Fa. A. und S. als Möbelpacker beschäftigt und bezieht regelmäßige Einkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis.
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