OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2003
9 WF 8/03
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1 § 93 § 93d ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1402
MDR 2003, 893
OLGReport-Brandenburg 2003, 170
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 177/98

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung bei einer Stufenklage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2003 - Aktenzeichen 9 WF 8/03 - Aktenzeichen 9 WF 18/03

DRsp Nr. 2004/9053

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung bei einer Stufenklage

Ergibt sich bei einer Stufenklage erst infolge der Auskunftserteilung die Unbegründetheit der Leistungsstufe und erklären die Parteien daraufhin die Sache übereinstimmend für erledigt, so ist im Rahmen der gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass dem Auskunftsberechtigten ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Kosten seines Unterliegens zusteht, sofern er infolge einer vorprozessualen Verweigerungshaltung des Auskunftsverpflichteten die Auskunftsklage berechtigterweise erhoben hat, da er erst nach erteilter Auskunft überprüfen kann, ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch tatsächlich besteht.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1 § 93 § 93d ;

Gründe:

Die gem. § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nachdem die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist bei der Kostenentscheidung gem. § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO der bisherige Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Dies führt zur Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zu Lasten des Beklagten.