OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.04.2011
6 WF 27/11
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 3; FamFG § 82;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1750
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 573/09

Kostenentscheidung nach Weglegen der Akte wegen Nichtbetreibens des Verfahrens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 6 WF 27/11

DRsp Nr. 2011/7465

Kostenentscheidung nach Weglegen der Akte wegen Nichtbetreibens des Verfahrens

1. Die dem Familiengericht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG obliegende Kostenentscheidung kann und darf erst dann erfolgen, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus § 82 FamFG, wonach die Kostenentscheidung in der Endentscheidung zu treffen ist, was zugleich bedeutet, dass eine Kostengrundentscheidung nicht in Zwischenentscheidungen gehört (oder als Zwischenentscheidung isoliert erfolgen darf), sondern erst in die einen Rechtszug beendende Entscheidung (Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 82 FamFG Rdn.1). 2. Der rein verwaltungstechnische Vorgang der Erledigung der Zählkarte wegen 6-monatigen Nichtbetreibens steht einer verfahrensrechtlichen Beendigung nicht gleich. Eine Kostenentscheidung darf nicht getroffen werden, da das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen und fortgeführt werden kann und sodann unter Umständen die getroffene Kostenregelung nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte.

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Im Übrigen hat der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 900,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 3; FamFG § 82;

Gründe: