OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.06.2009
II-6 WF 114/09
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1844
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 19.05.2009

Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags auf Festsetzung des Unterhalts wegen erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen II-6 WF 114/09

DRsp Nr. 2009/24561

Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags auf Festsetzung des Unterhalts wegen erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung

Wird ein Antrag auf Festsetzung des Unterhalts zurückgenommen, nachdem der in Anspruch genommene Vater die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, ist kein Raum für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, weil die Klage wegen der rückwirkenden Wirkung der Vaterschaftsanfechtung von Anfang an unbegründet war. Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Antragsteller aufzuerlegen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wuppertal vom 19.05.2009 abgeändert.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Beschwerdewert: 272,87 €

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.