OLG Naumburg - Beschluss vom 08.11.2007
8 UF 213/07
Normen:
VAÜG § 2 ; ZPO § 93a ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1203
NJ 2008, 133
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 2535/05

Kostenentscheidung über FGG-Verfahrensteile im Verbundurteil

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 8 UF 213/07

DRsp Nr. 2008/3735

Kostenentscheidung über FGG -Verfahrensteile im Verbundurteil

»1. Wird das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Verbundurteil ausgesetzt oder im Verbund nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs nicht über den Versorgungsausgleich entschieden, ist auch das Verbundurteil mit einer Kostenentscheidung über die bis dahin entschiedenen FGG -Verfahrensteile zu versehen. In der späteren Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist dann - unter Anwendung von § 93a ZPO - lediglich noch über die Kosten dieser Folgesache zu entscheiden. 2. Ob dieser Grundsatz auch für ZPO -Folgesachen gilt, bleibt einer späteren Entscheidung vorbehalten. 3. Der Senat gibt insoweit seine bisherige Rechtsprechung auf und schließt sich der Ansicht des 3. Familiensenates an (vgl. grundlegend OLG Naumburg Beschl. v. 12.7.2005 Az. 14 UF 12/05).«

Normenkette:

VAÜG § 2 ; ZPO § 93a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden und gleichzeitig den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen diese ihr am 05.10.2007 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte Ziffer 2. am 24.10.2007 Beschwerde eingelegt und gerügt, das Verfahren hätte gemäße § 2 VAÜG ausgesetzt werden müssen.

II.