BayObLG - Beschluss vom 18.12.2002
3Z BR 219/02
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2 § 1836a § 1897 Abs. 1 § 1901 Abs. 1 § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 633
OLGReport-BayObLG 2003, 102
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4574/02
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 214/00

Kostenerstattung für wöchentliche Besuche des Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 219/02

DRsp Nr. 2003/2675

Kostenerstattung für wöchentliche Besuche des Betreuers

»1. Grundsätzlich gehört die persönliche Kontaktaufnahme zwischen Betreuer und Betreutem zu den Aufgaben eines Betreuers, unabhängig davon, für welchen speziellen Aufgabenkreis er bestellt worden ist. 2. Wöchentliche Besuche eines Betreuers, der insbesondere auch für die Gesundheitsfürsorge bestellt ist, können im Einzelfall dann erforderlich und damit vergütungsfähig sein, wenn sie neben der Kontaktaufnahme der seelischen Stabilisierung und der Beseitigung einer Verwahrlosung des Betroffenen dienen und wenn die Hilfen durch staatliche oder private Organisationen offensichtlich nicht zu demselben Erfolg führen oder die Besuche durch den Betreuer mit wesentlich geringerem Aufwand erbracht werden können.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2 § 1836a § 1897 Abs. 1 § 1901 Abs. 1 § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.