OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.12.1999
2 WF 91/99
Normen:
ZPO § 91, § 91a;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 420

Kostenerstattung; Prozeßkostenhilfeverfahren; Erledigung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.1999 - Aktenzeichen 2 WF 91/99

DRsp Nr. 2000/9293

Kostenerstattung; Prozeßkostenhilfeverfahren; Erledigung

»Kein Anspruch auf Kostenerstattung bei Erledigung des Klägerbegehrens im Prozeßkostenhilfeverfahren«

Normenkette:

ZPO § 91, § 91a;

Gründe:

Die vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde gegen Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 30,04.1999 - 20 F 131/99 -, mit dem dar Antrag des Klägers, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzulegen, zurückgewiesen wird, Ist nicht statthaft.

Nach §§ 567, 577 ZPO findet die (sofortige) Beschwerde nur statt, wenn sie entweder ausdrücklich zugelassen ist, oder ein das Verfahren betreffendes Gesuch der Partei durch eine die mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung zurückgewiesen wurde.

Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Zunächst handelt es sich bei dem gestellten Antrag auf Kastenerstattung um einen Sach- und nicht um einen Verfahrensantrag, so daß § 567 S. 12. Alt ZPO nicht eingreift. Auch mangelt es der eingelegten sofortigen Beschwerde an einem gesetzlichen Anknüpfungspunkt, da die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung keine beschwerdefähige Kostenentscheidung gem. § 91 ZPO bzw. § 91 a ZPO darstellt.