OLG Celle - Beschluss vom 18.12.2023
12 WF 184/23
Normen:
FamGKG § 24 Nr. 1; FamFG § 116 Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 258
NJW-RR 2024, 276
JurBüro 2024, 87
NZFam 2024, 327
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, vom 15.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 252/20

Kostenhaftung des Entscheidungsschuldners gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG; Wirksamwerden der ihr zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 12 WF 184/23

DRsp Nr. 2024/775

Kostenhaftung des Entscheidungsschuldners gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG; Wirksamwerden der ihr zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung

Die Kostenhaftung des Entscheidungsschuldners gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG kann erst geltend gemacht werden, wenn die ihr zugrundeliegende Kostengrundentscheidung wirksam geworden ist. Da Endentscheidungen in Familienstreitsachen (einschließlich der in ihnen enthaltenen Kostengrundentscheidungen) gemäß § 116 Abs. 3 S. 1, 2 FamFG erst mit Rechtskraft oder Anordnung der sofortigen Wirksamkeit wirksam werden, kann auch eine Entscheidungsschuldnerhaftung nach § 24 Nr. 1 FamGKG hierauf erst ab Rechtskraft oder Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gestützt werden. Die Inanspruchnahme als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG setzt auch voraus, dass die ihr zugrundeliegende Kostengrundentscheidung weiterhin wirksam ist. Mit einem in zweiter Instanz geschlossenen Vergleich, mit dem die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung geändert wird, sind Rechtskraft bzw. sofortige Wirksamkeit der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung außer Kraft gesetzt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a. Rbge. vom 15.11.2023 geändert. Die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a. Rbge. vom 04.09.2023 wird aufgehoben.