OLG München - Beschluss vom 03.08.2006
32 Wx 122/06
Normen:
FGG § 69g Abs. 1 ; KostO § 2 Nr. 1 § 130 Abs. 5 § 131 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1861
MDR 2007, 494
OLGReport-München 2006, 876
Vorinstanzen:
LG München II, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3932/04
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0462/03

Kostenhaftung des Veranlassers bei unklarer Urheberschaft des Beschwerdeführers - Absehen von Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren bei unverschuldeter Unkenntnis

OLG München, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 122/06

DRsp Nr. 2006/22793

Kostenhaftung des Veranlassers bei unklarer Urheberschaft des Beschwerdeführers - Absehen von Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren bei unverschuldeter Unkenntnis

»1. Legt ein nach § 69g Abs. 1 FGG Beschwerdeberechtigter, der zugleich Bevollmächtigter ist, eine Beschwerde ein, ohne kenntlich zu machen, dass er im Namen des Bevollmächtigten handelt, so haftet er für die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Veranlasser nach § 2 Nr. 1 KostO.2. § 130 Abs. 5 KostO ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (Aufrechterhaltung von BayObLG NJW 1964, 1474).«

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 1 ; KostO § 2 Nr. 1 § 130 Abs. 5 § 131 Abs. 3, 5 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 10.04.2003 bestellte das Amtsgericht M. der Betroffenen für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Aufgabenkreis, sowie Organisation der ambulanten Versorgung eine Betreuerin. Am 22.10.2003 gab das Amtsgericht M. das Betreuungsverfahren an das Amtsgericht D. ab, das das Verfahren übernahm.