1. Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 24. April 2012, Az.:
Der Kostenansatz bzw. die Kostenrechnung des Amtsgerichts Magdeburg vom 13. Januar 2006, Geschäfts-Nr.: 212 F 121/04, wird auf die Erinnerung des Beklagten zu 2 insoweit aufgehoben, als dort von diesem zu zahlende Gerichtskosten in Höhe von 500,36 € ausgewiesen sind.
Gerichtskosten für das Verfahren in erster Instanz werden in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts Magdeburg vom 23. Mai 2005, Az.: 212 F 121/04 KI, von dem Beklagten zu 2 nicht mehr erhoben.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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