OLG Naumburg - Beschluss vom 10.07.2012
4 WF 66/12
Normen:
FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 212 F 121/04

Kostenpflicht des Kondes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 4 WF 66/12

DRsp Nr. 2012/22594

Kostenpflicht des Kondes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

Sind in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren, in dem das vor dem 01.09.2009 geltende Recht anzuwenden war, dem minderjährigen Kind die Kosten des Verfahrens (teilweise) auferlegt worden, so ist im Rahmen der von dem Kind eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz die maßgebliche Kostenentscheidung bezüglich der Gerichtskosten dahin abzuändern, dass diese von dem minderjährigen Kind nicht zu erheben sind.

1. Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 24. April 2012, Az.: 212 F 121/04 KI, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kostenansatz bzw. die Kostenrechnung des Amtsgerichts Magdeburg vom 13. Januar 2006, Geschäfts-Nr.: 212 F 121/04, wird auf die Erinnerung des Beklagten zu 2 insoweit aufgehoben, als dort von diesem zu zahlende Gerichtskosten in Höhe von 500,36 € ausgewiesen sind.

Gerichtskosten für das Verfahren in erster Instanz werden in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts Magdeburg vom 23. Mai 2005, Az.: 212 F 121/04 KI, von dem Beklagten zu 2 nicht mehr erhoben.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1;

Gründe: