Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht in den vom Scheidungsverfahren der Parteien abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren nach dort erfolgter beiderseitiger Erledigungserklärung die weiteren Kosten der Folgesache Zugewinn dem Antragsgegner auferlegt, wobei es die Kostenfolge nach § 93 a Abs.1 Satz 2 Nr.2 ZPO im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a Abs.1 ZPO herangezogen hat.
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