OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.08.1999
10 WF 2504/99
Normen:
BGB §§ 1601 ff. ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 359
MDR 1999, 1387
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 29.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 453/99

Kostenverteilung im Kindesunterhaltsprozess bei sofortigem Anerkenntnis des Sockelbetrages

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 10 WF 2504/99

DRsp Nr. 1999/10499

Kostenverteilung im Kindesunterhaltsprozess bei sofortigem Anerkenntnis des Sockelbetrages

»Ist bei Kindesunterhalt nur der Spitzenbetrag streitig, während der unstreitige Sockelbetrag regelmäßig bezahlt wird, hat der Beklagte bei sofortigem Anerkenntnis des Sockelbetrages auch dann keine Veranlassung zur Klage in Höhe des Sockelbetrages gegeben, wenn er zu einem höheren Unterhalt verurteilt wird.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. ; ZPO § 93 ;

Gründe:

Die Klägerinnen sind die ehelichen Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. In einer notariellen Scheidungsvereinbarung haben der Beklagte und die gesetzliche Vertreterin der Kinder vereinbart, daß der Kinderunterhalt nach dem gültigen Tabellensatz der Nürnberger Tabelle zu bezahlen ist.

Der Beklagte hat laufend 325,-- DM bezahlt.

Mit vorliegender Klage haben die Klägerinnen begehrt, den Beklagten zu einem monatlichen Unterhalt von 418,-- DM und ab 1.7.1999 zu jeweils 128% des jeweiligen Regelbetrags zu verurteilen.

Der Beklagte hat im ersten Termin einen Unterhalt von 325,-- DM je Kind unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt.

Mit Endurteil vom 29. Juni 1999 hat das Amtsgericht den Beklagten zu einem laufenden Unterhalt von monatlich 359,-- DM (114% des jeweiligen Regelbetrags) verurteilt. Über die Kosten hat das Amtsgericht in Ziffer 6 wie folgt entschieden: