Die Klägerinnen sind die ehelichen Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. In einer notariellen Scheidungsvereinbarung haben der Beklagte und die gesetzliche Vertreterin der Kinder vereinbart, daß der Kinderunterhalt nach dem gültigen Tabellensatz der Nürnberger Tabelle zu bezahlen ist.
Der Beklagte hat laufend 325,-- DM bezahlt.
Mit vorliegender Klage haben die Klägerinnen begehrt, den Beklagten zu einem monatlichen Unterhalt von 418,-- DM und ab 1.7.1999 zu jeweils 128% des jeweiligen Regelbetrags zu verurteilen.
Der Beklagte hat im ersten Termin einen Unterhalt von 325,-- DM je Kind unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt.
Mit Endurteil vom 29. Juni 1999 hat das Amtsgericht den Beklagten zu einem laufenden Unterhalt von monatlich 359,-- DM (114% des jeweiligen Regelbetrags) verurteilt. Über die Kosten hat das Amtsgericht in Ziffer 6 wie folgt entschieden:
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