OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2001
9 WF 177/00
Normen:
ZPO § 620c S. 1 § 620g § 97 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 168/99

Kriterien für die Übertragung des Sorgerechts bei Trennung der Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 9 WF 177/00

DRsp Nr. 2001/13794

Kriterien für die Übertragung des Sorgerechts bei Trennung der Eltern

»1. Bei im wesentlichen gleicher Erziehungseignung beider Elternteile kommt dem Kontinuitätsgrundsatz ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies gilt auch - und gerade - nach Abschluss des Kleinkindalters, wenn Kinder etwa vier bis fünf Jahre alt sind.2. Bei der Beurteilung der Kontinuität ist die Beibehaltung bestehender Bindungen zu anderen Verwandten - insbesondere zu Großeltern - mit zu berücksichtigen. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass eine gleichmäßige, jedoch dem Kindeswohl weniger zuträgliche Entwicklung unter Vernachlässigung anderer Aspekte des Kindeswohls fortgeführt wird. So kann die Fortsetzung der bisherigen Betreuungssituation für das Kind sich als so wichtig darstellen, daß dem betreuenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Sorgerecht zugesprochen wird, obgleich er einen radikalen Umgebungswechsel vornimmt.3. Mangelnde Bindungstoleranzen stellen ein starkes Indiz gegen die Erziehungsgeeignetheit des Elternteils dar.4. In einem Beschluß, der einer Beschwerde stattgibt, ist über die Kosten der Beschwerdeinstanz nur dann zu entscheiden, wenn auch in dem angefochtenen Beschluß über die Kosten zu entscheiden war.«

Normenkette:

ZPO § 620c S. 1 § 620g § 97 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 ;

Gründe: