BayObLG - Beschluss vom 23.07.1992
3Z BR 40/92
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 224
NJW 1993, 671
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 3230/90
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 7685 (noch altes Aktenzeichen)

Laufende Betreuungssache bei Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes

BayObLG, Beschluss vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 40/92

DRsp Nr. 1996/3190

Laufende Betreuungssache bei Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes

1. »Mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes ist eine auf die Festsetzung der Vergütung für Vormund oder Pfleger eines Volljährigen gerichteten Verfahrens als Betreuungssache fortzuführen. Bezieht sich das Verfahren auf einen vor dem 1.1.1992 liegenden abgeschlossenen Zeitraum, ist das vor dem 1.1.1992 geltende materielle Recht anzuwenden.« 2. Bei einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer liegen die nicht zu beanstandenden Vergütungen zwischen 180 und etwas über 200 DM/Stunde. Entscheidend ist dabei auf die Kostenstruktur der einzelnen Anwaltskanzlei abzustellen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Für den Betroffenen wurde unter dem 3.8.1988 Pflegschaft mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Regelung der Vermögensangelegenheiten angeordnet. Am 5.8.1988 wurde der jetzige Betreuer zum Pfleger bestellt.