BSG - Urteil vom 12.04.1995
5 RJ 42/94
Normen:
BGB § 1569 § 1587 ; VAHRG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1996, Beil. 14 S. 20
EzFamR VAHRG § 5 Nr. 5
NJW-RR 1996, 897
NZS 1996, 121
SozR 3-5795 § 5 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz,

Leistung einer Kapitalabfindung aus einem Versorgungsausgleich, Anspruch auf ungekürzte Rente

BSG, Urteil vom 12.04.1995 - Aktenzeichen 5 RJ 42/94

DRsp Nr. 1996/20473

Leistung einer Kapitalabfindung aus einem Versorgungsausgleich, Anspruch auf ungekürzte Rente

Bei Leistung einer Kapitalabfindung steht dem aus einem Versorgungsausgleich Verpflichteten die ungekürzte Rente nur dann zu, wenn die vom Verpflichteten erfüllte Unterhaltspflicht auf Gesetz beruht, und nur so lange wie die gesetzliche Unterhaltspflicht ohne die Abfindung reichen würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1569 § 1587 ; VAHRG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die ungekürzte Auszahlung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) auf Zeit.