OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.08.2008
9 UF 154/07
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; VAÜG § 2 Abs. 2 ; SGB VI § 76 ; SGB VI § 100 Abs. 1 ; ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 357/06

Leistungsbezug im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG auch bei Erwerbsunfähigkeitsrente mit noch unbestimmter Bezugsdauer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2008 - Aktenzeichen 9 UF 154/07

DRsp Nr. 2008/17798

Leistungsbezug im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG auch bei Erwerbsunfähigkeitsrente mit noch unbestimmter Bezugsdauer

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG knüpft allein an die Tatsache des Rentenbezuges an. Daher kann auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Bezugsdauer noch ungewiss ist, die Anforderungen des Leistungsbezuges nach dieser Vorschrift erfüllen und die Durchführung des Versorgungsausgleiches vor der Einkommensangleichung ermöglichen. Die Durchführung des Versorgungsausgleiches nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG setzt neben dem Vorliegen des Leistungsfalles auch voraus, dass sich die Durchführung des Versorgungsausgleiches tatsächlich auf die erworbenen Anrechte auswirkt. Das kann nicht bejaht werden, wenn nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Leistungen beziehende Ehegatte überhaupt ausgleichsberechtigt ist. Wenn Vorschriften, aufgrund derer die Versorgungsträger ihre Auskünfte zum Versorgungsausgleich zu erteilen haben, durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind, erfolgt die Aussetzung analog § 148 ZPO, unabhängig vom Aussetzungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG.

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; VAÜG § 2 Abs. 2 ; SGB VI § 76 ; SGB VI § 100 Abs. 1 ; ZPO § 148 ;

Entscheidungsgründe: