OLG Köln - Beschluss vom 14.07.2005
4 WF 103/05
Normen:
BGB § 1601 § 1602 § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 809
OLGReport-Köln 2005, 713
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 90/05

Leistungsfähigkeit bei Minderjährigenunterhalt - fiktive Zurechnung von Vermögenserträgen bei erheblichem Vermögensverbrauch - Einsatz von Vermögenswerten

OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 4 WF 103/05

DRsp Nr. 2005/19285

Leistungsfähigkeit bei Minderjährigenunterhalt - fiktive Zurechnung von Vermögenserträgen bei erheblichem Vermögensverbrauch - Einsatz von Vermögenswerten

1. Verbraucht der Unterhaltspflichtige in Ansehung einer drohenden krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit und seiner hieraus resultierenden Leistungsunfähigkeit erhebliches Vermögen, so sind ihm, wenn der Verbrauch aus unterhaltsrechtlich nicht zu billigenden Umständen erfolgt ist, zumindest im Rahmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt gegenüber minderjährigen Kindern fiktive Vermögenserträgnisse zuzurechnen, um zumindest deren Existentminimum zu sichern. Den Unterhaltspflichtigen trifft nämlich die Obliegenheit, Vermögen in üblicher, sicherer Weise ertragreich anzulegen, wenn sonst Unterhaltsmittel fehlen (so Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage 2004, Rn. 681; vgl. hierzu auch BGH FamRZ 1998, 87, 89; OLG Hamm FamRZ 1999, 233 (235)).2. Musste der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt des Verbrauches des Vermögens damit rechnen, leistungsunfähig zu werden, war er gehalten, vorhandenes Vermögen entsprechend zu einzusetzen. Insoweit kann der Unterhaltsverpflichtete des Weiteren auch durchaus gehalten sein, zu Unterhaltszwecken den Vermögensstamm anzugreifen und bis auf ein ihm zu belassendes Schonvermögen zu verbrauchen.«