Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinen Eltern
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 15 UF 386/99
DRsp Nr. 2004/15257
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinen Eltern
1. Bei einem Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder ist der angemessene Selbstbehalt maßvoll zu erhöhen.2. Erbringen beide Ehegatten bei gleicher Arbeitszeit auch gleichwertige Leistungen für den Haushalt, müssen bei verschieden hohen Einkünften beide Ehegatten im Verhältnis ihrer Einkünfte einen Unterhaltsbeitrag leisten; soweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur anteiligen Deckung dieses Gesamtbedarfs der Familie nicht benötigt wird, steht es allgemein für Unterhaltszwecke zur Verfügung.3. Auch Taschengeld ist unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit es den notwendigen beziehungsweise angemessenen Selbstbehalt übersteigt; das gilt grundsätzlich auch für die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern.