OLG Stuttgart - Urteil vom 22.03.2000
15 UF 386/99
Normen:
BGB § 1360 Abs. 2 § 1603 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BSHG § 84 Abs. 1 § 91, 91 Abs. 2 Satz 1 § 91 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2000, 245
Vorinstanzen:
AG Backnang, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 143/99

Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinen Eltern

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 15 UF 386/99

DRsp Nr. 2004/15257

Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinen Eltern

1. Bei einem Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder ist der angemessene Selbstbehalt maßvoll zu erhöhen.2. Erbringen beide Ehegatten bei gleicher Arbeitszeit auch gleichwertige Leistungen für den Haushalt, müssen bei verschieden hohen Einkünften beide Ehegatten im Verhältnis ihrer Einkünfte einen Unterhaltsbeitrag leisten; soweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur anteiligen Deckung dieses Gesamtbedarfs der Familie nicht benötigt wird, steht es allgemein für Unterhaltszwecke zur Verfügung.3. Auch Taschengeld ist unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit es den notwendigen beziehungsweise angemessenen Selbstbehalt übersteigt; das gilt grundsätzlich auch für die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern.

Normenkette:

BGB § 1360 Abs. 2 § 1603 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BSHG § 84 Abs. 1 § 91, 91 Abs. 2 Satz 1 § 91 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe gemäß § 91 BSHG übergegangene Unterhaltsansprüche gegen die Beklagte geltend.