Der am 17.11.1999 geborene Kläger ist das nichteheliche Kind des Beklagten.
In dem vorliegendem Verfahren nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt ab Mai 2002 in Anspruch.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat für seine Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat ausgeführt, nicht leistungsfähig zu sein. Er absolviere zurzeit eine vom Arbeitsamt Peine geförderte Maßnahme zur beruflichen Orientierung und Qualifizierung für arbeitssuchende Schwerbehinderte, Rehabilitanten/Gleichgestellte und Langzeitarbeitslose der Stein und Kreye Institut GbR. Er erhalte ein wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 58,00 EUR. Dieses werde im Wesentlichen als "Kostgeld" an seine Eltern abgeführt.
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