OLG Thüringen - Beschluss vom 10.11.2004
1 WF 365/02
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1110
Vorinstanzen:
AG Bad Salzungen, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 272/02

Leistungsunfähigkeit des gegenüber einem minderjährigen nichtehelichen Kind zum Unterhalt Verpflichteten wegen einer Qualifizierungsmaßnahme des Arbeitsamtes

OLG Thüringen, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 1 WF 365/02

DRsp Nr. 2005/20702

Leistungsunfähigkeit des gegenüber einem minderjährigen nichtehelichen Kind zum Unterhalt Verpflichteten wegen einer Qualifizierungsmaßnahme des Arbeitsamtes

Nimmt der einem minderjährigen nichtehelichen Kind zum Unterhalt Verpflichtete an einer Qualifizierungsmaßnahme des Arbeitsamtes teil, so kann er sich während deren Dauer auf seine Leistungsunfähigkeit zumindest dann berufen, wenn er in seinem bisherigen Berufsleben stets nur unqualifizierte Tätigkeiten ausgeübt hat.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Der am 17.11.1999 geborene Kläger ist das nichteheliche Kind des Beklagten.

In dem vorliegendem Verfahren nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt ab Mai 2002 in Anspruch.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat für seine Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat ausgeführt, nicht leistungsfähig zu sein. Er absolviere zurzeit eine vom Arbeitsamt Peine geförderte Maßnahme zur beruflichen Orientierung und Qualifizierung für arbeitssuchende Schwerbehinderte, Rehabilitanten/Gleichgestellte und Langzeitarbeitslose der Stein und Kreye Institut GbR. Er erhalte ein wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 58,00 EUR. Dieses werde im Wesentlichen als "Kostgeld" an seine Eltern abgeführt.