OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.05.2009
9 WF 53/09
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 127 Abs. 4; BGB § 1603 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 219
OLGReport-Saarbrücken 2009, 818
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 57/09

Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners wegen Aus- oder Weiterbildung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 9 WF 53/09

DRsp Nr. 2009/23597

Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners wegen Aus- oder Weiterbildung

Das Interesse des unterhaltspflichtigen Elternteils eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, hat grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurückzutreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterhaltsschuldner in der Vergangenheit auf die Ausübung ungelernter Tätigkeiten beschränkt hat und kein Anlass besteht, eine Ausbildung zu beginnen, um die eigenen Arbeits- und Verdienstchancen zu verbessern.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 20. April 2009 - 21 F 57/09 UK - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 127 Abs. 4; BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger ist der Vater der Beklagten. In einem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Saarlouis in dem Verfahren 21 F 373/07 UK am 12. Dezember 2007 abgeschlossenen Vergleich hatte sich der Kläger verpflichtet, an die Beklagten einen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 230 EUR monatlich zu entrichten.