LG Duisburg - Beschluß vom 04.11.1994 (2 T 382/94) - DRsp Nr. 1995/6474
LG Duisburg, Beschluß vom 04.11.1994 - Aktenzeichen 2 T 382/94
DRsp Nr. 1995/6474
Auch wenn den Eltern gemäß den §§ 1672, 1671 Abs. 5BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und bis zum Abschluß des Sorgerechtsverfahrens dem Jugendamt als Pfleger übertragen worden ist, steht die Regelung des Umgangs mit einem ehelichen Kind während des Getrenntlebens der Eltern umfassend dem Familiengericht zu.