LG Frankenthal - Beschluß vom 10.02.1993
1 T 17/93
Normen:
BGB § 1706, § 1709, § 1707 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 456

LG Frankenthal - Beschluß vom 10.02.1993 (1 T 17/93) - DRsp Nr. 1995/7718

LG Frankenthal, Beschluß vom 10.02.1993 - Aktenzeichen 1 T 17/93

DRsp Nr. 1995/7718

Ein nichteheliches Kind hat zwar grundsätzlich ein Interesse daran, daß die Vaterschaft des als sein Erzeuger in Betracht kommenden Mannes durch das Jugendamt als gesetzlicher Amtspfleger festgestellt wird. Dadurch sind Unterhalts- und eventuelle Erbansprüche gesichert. Dieser Grundsatz muß jedoch eine Einschränkung erfahren, wenn es dem Wohle des Kindes nicht dienlich ist, sich verschiedenen gerichtlichen Verfahren auszusetzen, gegen einen Mann, der durch seine Aggressivität und Uneinsichtigkeit Leib und Leben bedroht. Die gesetzliche Amtspflegschaft des Jugendamtes ist dann auf Antrag der leiblichen Mutter aufzuheben.

Normenkette:

BGB § 1706, § 1709, § 1707 ;

Hinweise:

Ebenso LG Frankenthal, Beschluß vom 17.9.1992, Az. 1 T 259/92, Rpfleger 1993, 109 = DAVorm 1993, 471

Fundstellen
DAVorm 1993, 456