LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.02.1992
2/9 T 110/92
Normen:
FGG § 70b, § 70h Abs. 1 S. 2, § 69f Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 69f Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
MDR 1992, 291
NJW 1992, 986

LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.02.1992 (2/9 T 110/92) - DRsp Nr. 1995/6778

LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 10.02.1992 - Aktenzeichen 2/9 T 110/92

DRsp Nr. 1995/6778

1. Ist dem Unterzubringenden gemäß § 70b FGG ein Verfahrenspfleger bestellt, so ist dieser nach § 70h Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 69f Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FGG grundsätzlich vor dem Erlaß einer, die vorläufige Unterbringung anordnenden einstweiligen Anordnung persönlich anzuhören. 2. Unterbleibt diese Anhörung nach § 69f Abs. 1 S. 4 FGG zulässigerweise wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzüglich durch den Erstrichter nachzuholen, gegebenenfalls auch noch nach Einlegung einer sofortigen Beschwerde und vor Vorlage der gegen die einstweilige Anordnung erhobenen Beschwerde an das Beschwerdegericht.