LG Frankfurt/Oder - Beschluß vom 25.02.2000 (6 T 18/00) - DRsp Nr. 2001/10003
LG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 6 T 18/00
DRsp Nr. 2001/10003
»Die Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 56g Abs. 5, 69eFGG muß in der Vergütungsentscheidung durch den Rechtspfleger erfolgen. Eine nachträgliche Zulassung durch den Vormundschaftsrichter ist nicht möglich.«