LG Fulda - Beschluss vom 28.09.2004
5 T 32/04
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1277
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 19.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 XVI 6/02

LG Fulda - Beschluss vom 28.09.2004 (5 T 32/04) - DRsp Nr. 2005/20732

LG Fulda, Beschluss vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 5 T 32/04

DRsp Nr. 2005/20732

Gründe:

Mit notarieller Urkunde vom 12.03.2002 haben die Beteiligten beantragt, die Annahme des ... als Kind des Beteiligten zu 1) auszusprechen. ... wurde am 18.07.1974 als außerehelich geborenes Kind der Beteiligten zu 2) in Kalookan/Philippinen geboren. Die Beteiligte zu 2) ist mit dem Beteiligten zu 1) seit dem 30.06.1987 verheiratet, inzwischen hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe ist der Sohn ..., geboren am 22.06.1988, hervorgegangen, der an dem so genanntensogenannten Down-Syndrom leidet. Im Jahr 1989 kam ... mit 15 Jahren nach Deutschland und lebte im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters, des Beteiligten zu 1 ). In Deutschland besuchte er bis 1990 die Hauptschule, eine anschließende Lehre brach er ab. In der Folgezeit wurde er straffällig und mit Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 17.06.1994 zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt. Nachdem die Ausländerbehörde seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hatte, wurde er am 11.10.1996 nach Manila/Philippinen abgeschoben. Ein Wiedereinreiseverbot bestand bis 01.03.2001. Seitdem hält sich der Anzunehmende immer wieder zeitweise mit Touristenvisa bei seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Stiefbruder in Deutschland auf.