LG Hannover - Beschluß vom 06.11.1992
10 T 55/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3, Abs. 4 ; BRAGO § 112 Abs. 4, Abs. 5 ; FGG § 12 ; ZPO § 850c Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 70
FamRZ 1993, 827
Rpfleger 1993, 197

LG Hannover - Beschluß vom 06.11.1992 (10 T 55/92) - DRsp Nr. 1995/2600

LG Hannover, Beschluß vom 06.11.1992 - Aktenzeichen 10 T 55/92

DRsp Nr. 1995/2600

1. Dem zum Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren bestellten Rechtsanwalt steht bei Mittellosigkeit des Betroffenen grundsätzlich gegen die Landeskasse ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 und Abs. 4 BGB zu, der Höhe nach in Verbindung mit § 112 Abs. 4 und Abs. 5 BRAGO. 2. Von Mittellosigkeit des Betroffenen ist auszugehen, wenn das Einkommen des Betroffenen die Unpfändbarkeitsgrenze nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht mehr als 15 % übersteigt. Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse ist es angemessen, daß - ebenso wie bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe - Sozialhilfegrundsätze anzuwenden sind. 3. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen sind nicht gemäß § 12 FGG von Amts wegen zu ermitteln. Der Verfahrenspfleger muß zur Höhe seines Aufwendungsersatzanspruches vortragen und an seiner Ermittlung mitwirken.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3, Abs. 4 ;