LG Itzehoe - Beschluß vom 15.03.1995 (4 T 3/95) - DRsp Nr. 1995/6835
LG Itzehoe, Beschluß vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 4 T 3/95
DRsp Nr. 1995/6835
Mittellosigkeit des Betreuten ist regelmäßig unter Heranziehung der Regelungen des BSHG über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens festzustellen. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn ein Betroffener dauerhaft auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Über die Berücksichtigung von Vermögen des Betroffenen ist in der Regel entsprechend § 88BSHG, der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8BSHG und § 88 Abs. 3BSHG zu befinden.