SchlHOLG - Beschluß vom 18.03.1994 (2 W 161/93) - DRsp Nr. 1995/2014
SchlHOLG, Beschluß vom 18.03.1994 - Aktenzeichen 2 W 161/93
DRsp Nr. 1995/2014
1. Ob ein Betreuter mittellos im Sinne des § 1835 Abs. 4BGB ist, ist von Amts wegen zu ermitteln. 2. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit eignen sich am besten die unterschiedlichen Einkommensgrenzen der §§ 79 ff BSHG, da sie Modifizierungen anhand des Einzelfalles zulassen. 3. Es ist im Regelfall widersprüchlich, Betreute als nicht mittellos zu behandeln, obwohl sie auf Dauer Sozialhilfeleistungen beziehen. 4. Die Vergütung von 20 DM je Stunde gemäß §§ 1836 Abs. 2BGB, 2 Abs. 2 S. 1 ZSEG stellt die Mindestvergütung für einen Betreuer dar, nicht die Regelvergütung. 5. Besondere Fachkenntnisse des Betreuers führen auch dann zu einer Erhöhung des Stundensatzes, wenn diese Fachkenntnisse im konkreten Fall nicht eingesetzt werden mußten. 6. Das Maß der erforderlichen Betreuung hat sich vorrangig am Wohl des Betreuten zu orientieren, nicht an seinen finanziellen Verhältnissen.