LG Köln - Beschluß vom 02.03.1993 (1 T 112/93) - DRsp Nr. 1995/7708
LG Köln, Beschluß vom 02.03.1993 - Aktenzeichen 1 T 112/93
DRsp Nr. 1995/7708
Die Verfügung des Vormundschaftsgerichts im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts mit dem nichtehelichen Kind (§ 1711BGB), der Vormund habe in dem Termin zur Anhörung des Kindes (§ 50bFGG) diese Anhörung des Kindes sicherzustellen (§ 1837 Abs. 2BGB), ist durch den Vormund nicht mit der Beschwerde anfechtbar, da es sich um eine verfahrensleitende Beweisanordnung, die nicht der Beschwerde unterliegt, handelt und nicht um eine Verfügung im Sinne des § 19FGG.