LG Köln - Beschluß vom 02.03.1993
1 T 112/93
Normen:
BGB § 1711, § 1837 Abs. 2 ; FGG § 50b, § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 305

LG Köln - Beschluß vom 02.03.1993 (1 T 112/93) - DRsp Nr. 1995/7708

LG Köln, Beschluß vom 02.03.1993 - Aktenzeichen 1 T 112/93

DRsp Nr. 1995/7708

Die Verfügung des Vormundschaftsgerichts im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts mit dem nichtehelichen Kind (§ 1711 BGB), der Vormund habe in dem Termin zur Anhörung des Kindes (§ 50b FGG) diese Anhörung des Kindes sicherzustellen (§ 1837 Abs. 2 BGB), ist durch den Vormund nicht mit der Beschwerde anfechtbar, da es sich um eine verfahrensleitende Beweisanordnung, die nicht der Beschwerde unterliegt, handelt und nicht um eine Verfügung im Sinne des § 19 FGG.

Normenkette:

BGB § 1711, § 1837 Abs. 2 ; FGG § 50b, § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAVorm 1994, 305