LG Köln - Beschluß vom 09.09.1992
1 T 275/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3, § 1835 Abs. 4, § 1836, § 1908i Abs. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 ; FGG § 67 ; KostO § 30 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 53
JMBl NRW 1992, 284

LG Köln - Beschluß vom 09.09.1992 (1 T 275/92) - DRsp Nr. 1995/2146

LG Köln, Beschluß vom 09.09.1992 - Aktenzeichen 1 T 275/92

DRsp Nr. 1995/2146

1. Dem als Verfahrenspfleger in einer Betreuungssache einem mittellosen Betroffenen bestellte Rechtsanwalt steht ein Vergütungsanspruch und Aufwendungsersatz nach den §§ 1908i, 1835 bis 1836a BGB zu, insbesondere aus § 1835 Abs. 3 BGB, da der Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers sich als eine typische anwaltliche Tätigkeit gestaltet. 2. Der zu berücksichtigende Gebührenanfall ergibt sich aus § 118 Abs. 1 BRAGO. Eine Mittelgebühr von 7,5/10 der vollen Gebühr ist angemessen. 3. Der Verfahrenspfleger erhält in der Regel die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts als Geschäftsgebühr und eine Besprechungsgebühr für die Mitwirkung bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen, § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO. Die persönliche Anwesenheit des Verfahrenspflegers bei dieser Anhörung bringt aber nicht eine zusätzliche Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zum Anfall, da es sich dabei nur um die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der durch die Amtsermittlungspflicht des Gerichts vorzunehmenden normalen Stoffsammlung handelt. 4. Die Verfahrenspflegschaft in Betreuungssachen stellt keinen am Rande liegenden Aspekt des Verfahrens dar. Deshalb ist eine Ermäßigung des Gegenstandswertes gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO nicht angebracht.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3, § 1835 Abs. 4, § 1836, § 1908i Abs. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 ; FGG § 67 ;