LG Köln - Beschluß vom 13.03.1992 (1 T 68/92) - DRsp Nr. 1995/6784
LG Köln, Beschluß vom 13.03.1992 - Aktenzeichen 1 T 68/92
DRsp Nr. 1995/6784
In den Fällen, in denen die örtliche Ordnungsbehörde eine sofortige öffentlich-rechtliche Unterbringung im Wege einer einstweiligen Maßnahme vornimmt, ist jeweils das Gericht für die Anordnung der Unterbringung zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in welcher der Betroffene sich befindet.