LG Köln - Beschluß vom 30.01.1992
1 T 25/92
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 857

LG Köln - Beschluß vom 30.01.1992 (1 T 25/92) - DRsp Nr. 1995/6735

LG Köln, Beschluß vom 30.01.1992 - Aktenzeichen 1 T 25/92

DRsp Nr. 1995/6735

1. Grundsätzlich kann sich ein Einwilligungsvorbehalt nur auf Willenserklärungen erstrecken, also einer Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens. Damit sind vom Geltungsbereich des § 1903 BGB solche Bestimmungen und Willensbetätigungen ausgenommen, die sich nicht als Willenserklärungen im Rechtssinne charakterisieren, etwa rein tatsächliche Maßnahmen im Bereich der Aufenthaltsbestimmung. Eine derartige tatsächliche Bestimmung entfaltet auch gegen den Willen des Betroffenen hinsichtlich Art. und Dauer des angeordneten Aufenthaltes unmittelbar regelnde Wirkung. 2. Der Einwilligungsvorbehalt ist nur unter engen Voraussetzungen und zur Abwehr erheblicher Gefahren in Betracht zu ziehen, allein die Möglichkeit einer gefahrenträchtigen rechtsgeschäftlichen Betätigung reicht hierzu nicht aus. Diese Anforderungen korrespondieren mit der gesetzgeberischen Absicht, strenge Voraussetzungen an den mit dem Einwilligungsvorbehalt einhergehenden Eingriff in die Belange des Betreuten zu stellen. In Betracht ist dabei zu ziehen, daß er in seinen Auswirkungen einer Entmündigung gleichkommt.

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1 ;

Hinweise:

Vgl. LG Köln, Beschlüsse vom 20.2.1992, Az. 1 T 32/92, NJW 1993, 207 und vom 21.4.1992, Az. 1 T 51/92, BtPrax 1992, 109

Fundstellen
FamRZ 1992, 857