LG Krefeld - Beschluß vom 18.01.1999 (6 T 554/98) - DRsp Nr. 1999/9860
LG Krefeld, Beschluß vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 6 T 554/98
DRsp Nr. 1999/9860
Der Betreuer, der als vorläufiger Betreuer im Betreuungsanordnungsverfahren eingesetzt wird, kann, nachdem das Verfahren ohne Anordnung einer Betreuung beendet worden ist, seine Aufwendungen und Vergütung nach §§ 1835, 1836, 1836aBGB nur im Rahmen des §13a FGG als notwendige Kosten des Verfahrens gegen die Landeskasse geltend machen.