I.
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Zustimmungsbegehren der Klägerin in Bezug auf die (Rück-)Umbettung der sterblichen Überreste ihres 1993 verstorbenen Ehemannes von ... nach .. zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich ihre Berufung, welche rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Das Gericht hat mit den Parteien am 10.11.2004 mündlich verhandelt; auf den Inhalt des Protokolls wird Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei zulässige Berufung der Klägerin ist auch begründet.
Das Amtsgericht hat dem Zustimmungsbegehren der Klägerin hinsichtlich einer Rückumbettung der sterblichen Überreste des ... zu Unrecht nicht stattgegeben.
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