LG München I - Beschluß vom 08.09.1995 (13 T 10529/95) - DRsp Nr. 1996/3461
LG München I, Beschluß vom 08.09.1995 - Aktenzeichen 13 T 10529/95
DRsp Nr. 1996/3461
1. Dem Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger in einem Betreuungsverfahren obliegt die Interessenvertretung in einem gerichtlichen Verfahren, so daß es sich um eine berufliche Tätigkeit handelt.2. Für seine Tätigkeit im Betreuungsverfahren kann er deshalb wie der Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren ein Aufwendungsersatz nach den §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3BGB in Verbindung mit § 118BRAGO verlangen.