LG München I - Beschluß vom 20.03.1995 (13 T 5118/95) - DRsp Nr. 1995/6834
LG München I, Beschluß vom 20.03.1995 - Aktenzeichen 13 T 5118/95
DRsp Nr. 1995/6834
1. Eine Beschwerdeberechtigung eines Verwandten des Betroffenen (hier: Tochter) gegen die ablehnende Entscheidung der beantragten gesonderten Maßnahme auf Entlassung des bestellten Betreuers nach § 1908bBGB ergibt sich weder aus § 69g Abs. 1FGG noch aus § 20FGG, da Familienangehörige kein eigenes subjektives Recht auf Bestellung als Betreuer haben.2. Bei unzulässigen Beschwerden Dritter ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen zur Wahrung seiner Interessen nicht geboten.