LG Neubrandenburg - Beschluß vom 21.02.2000 (4 T 61/00) - DRsp Nr. 2000/8533
LG Neubrandenburg, Beschluß vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 4 T 61/00
DRsp Nr. 2000/8533
1. Die Zwischen (Vorab) entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Einstufung der beruflich tätigen Betreuerin in eine Vergütungsgruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG ist zulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist die einfache Beschwerde nach § 19 Abs. 1FGG statthaft.3. Der Fachschulabschluß (DDR) als staatlich anerkannte Hygieneinspektorin mit einer vierjährigen Ausbildungszeit kann einer abgeschlossenen Hochschul- oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung nicht gleichgesetzt werden.