LG Osnabrück - Beschluß vom 12.06.1998
7 T 72/98
Normen:
ZPO § 850, § 287 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 946
JurBüro 1999, 214
NZA-RR 1999, 430
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 6 M 5262/98

LG Osnabrück - Beschluß vom 12.06.1998 (7 T 72/98) - DRsp Nr. 1999/2122

LG Osnabrück, Beschluß vom 12.06.1998 - Aktenzeichen 7 T 72/98

DRsp Nr. 1999/2122

1. Zur Frage, ob Trinkgelder überhaupt ein Teil des Arbeitseinkommens oder lediglich Taschengelder sind. 2. Schätzung des durchschnittlichen monatlichen Trinkgeldes eines Taxifahrers gemäß § 287 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 850, § 287 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Trinkgelder sind entgegen den Ansichten der Parteien auf 180,00 DM monatlich zu schätzen.

Die Frage, ob Trinkgelder überhaupt ein Teil des Arbeitseinkommens oder lediglich Taschengelder sind (vgl. dazu Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl. Rdnr. 900 u. 900 a; Zöller, ZPO, § 850 Rdnr. 6), ist vorliegend gegenüber dem Unterhaltsschuldner nicht gestellt. Die allein entscheidende Frage, ob die Höhe der Trinkgelder monatlich mit 300,00 DM - so die Gläubigerin - oder nur mit höchstens 40,00 DM - so der Schuldner - anzunehmen ist, wird von der Kammer dahin beantwortet, daß gemäß § 287 ZPO ein Betrag von 180,00 DM/Monat anzusetzen ist.