Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Trinkgelder sind entgegen den Ansichten der Parteien auf 180,00 DM monatlich zu schätzen.
Die Frage, ob Trinkgelder überhaupt ein Teil des Arbeitseinkommens oder lediglich Taschengelder sind (vgl. dazu Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl. Rdnr. 900 u. 900 a; Zöller, ZPO, § 850 Rdnr. 6), ist vorliegend gegenüber dem Unterhaltsschuldner nicht gestellt. Die allein entscheidende Frage, ob die Höhe der Trinkgelder monatlich mit 300,00 DM - so die Gläubigerin - oder nur mit höchstens 40,00 DM - so der Schuldner - anzunehmen ist, wird von der Kammer dahin beantwortet, daß gemäß § 287 ZPO ein Betrag von 180,00 DM/Monat anzusetzen ist.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|