LG Osnabrück - Beschluß vom 30.09.1998 (7 T 114/98) - DRsp Nr. 1999/1455
LG Osnabrück, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen 7 T 114/98
DRsp Nr. 1999/1455
Bei Beendigung der Amtspflegschaft durch das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) braucht das Jugendamt als Amtspfleger keinen Schlußbericht oder eine Schlußrechnung für das Vormundschaftsgericht zu erstellen und auch nicht von Amts wegen die erteilte Bescheinigung als Bestallungsurkunde an das Gericht zurückzugeben, da insofern durch die Behörde keine Mißbrauchsgefahr gegeben ist.