LG Stuttgart - Beschluß vom 16.04.1999
10 T 324/98
Normen:
FGG § 19 ; BGB § 242, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 159

LG Stuttgart - Beschluß vom 16.04.1999 (10 T 324/98) - DRsp Nr. 1999/9872

LG Stuttgart, Beschluß vom 16.04.1999 - Aktenzeichen 10 T 324/98

DRsp Nr. 1999/9872

1. Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann das Rechtsmittel der unbefristeten Beschwerde im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt sein. 2. Dies ist der Fall, wenn sich der Betreuer erst 23 Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen seine Vergütungsfestsetzung wendet und der Betroffene sich zwischenzeitlich darauf verlassen durfte, daß mit einem Rechtsmittel und damit eventuellen Nachforderungen an ihn nicht mehr zu rechnen ist.

Normenkette:

FGG § 19 ; BGB § 242, § 1836 Abs. 2 ;

Hinweise:

vgl LG Berlin, 4.9.1998, Az. 87 T 600/97, BtPrax 1999, 35

Fundstellen
BtPrax 1999, 159