LG Stuttgart - Beschluß vom 31.01.1995 (2 T 666/94) - DRsp Nr. 1996/23399
LG Stuttgart, Beschluß vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 2 T 666/94
DRsp Nr. 1996/23399
Über den Wortlaut des § 1897 Abs. 3BGB hinaus ist auch dann eine Bestellung zum Betreuer ausgeschlossen, wenn der Betreuer zu einer Körperschaft, die Trägerin einer Einrichtung ist, in der der Betroffene wohnt (hier: DRK-Kreisverband ), als hauptamtlicher Mitarbeiter in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.