LG Zweibrücken - Beschluß vom 18.02.1992
4 T 17/92
Normen:
BGB § 1897 ;
Fundstellen:
BtPrax 1992, 75

LG Zweibrücken - Beschluß vom 18.02.1992 (4 T 17/92) - DRsp Nr. 1995/2565

LG Zweibrücken, Beschluß vom 18.02.1992 - Aktenzeichen 4 T 17/92

DRsp Nr. 1995/2565

1. Verwandte können sich gegen die Bestellung eines Betreuers beschweren, § 69g Abs. 1 FGG. 2. Ein Beschwerderecht des Verwandten gegen die eigene Nichtberücksichtigung und die Auswahl eines Dritten zum Betreuer ergibt sich darüber hinaus nicht, denn eine Beeinträchtigung eigener Rechte liegt nicht vor. 3. Die eingelegte Beschwerde ist zwar an sich statthaft (§ 19 Abs. 1 FGG), jedoch wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig. 4. Ein Beschwerderecht ergibt sich auch nicht aus dem neben § 69g FGG anwendbaren § 20 Abs. 1 FGG, da § 1897 BGB kein eigenes subjektives Recht des Verwandten eröffnet. 5. Das neu geschaffene Betreuungsverfahrensrecht kennt auch keine Generalklausel nach Art des § 57 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 FGG. Dies ergibt sich als Umkehrschluß aus § 69e Satz 1 FGG, welcher auf § 57 FGG nicht verweist.

Normenkette:

BGB § 1897 ;

Hinweise: