LG Zweibrücken - Beschluß vom 20.07.1999
4 T 167/99
Normen:
FGG § 69l Abs. 1 ; BWahlG § 13;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 244

LG Zweibrücken - Beschluß vom 20.07.1999 (4 T 167/99) - DRsp Nr. 2000/1487

LG Zweibrücken, Beschluß vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 4 T 167/99

DRsp Nr. 2000/1487

1. Eine Betreuung umfasst im Sinne des § 69l Abs. 1 FGG alle Angelegenheiten des Betroffenen, wenn im Hinblick auf die individuelle Situation des Betroffenen alle für diesen in Betracht kommenden Aufgabenkreise umfasst sind. 2. Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich die Betreuung abstrakt-generalisierend auf alle möglichen Aufgabenkreise erstreckt, sondern darauf, ob sämtliche individuell für den Betroffenen in Frage kommenden Aufgabenkreise in die Betreuung aufgenommen worden sind. Deshalb ist es auch unerheblich, ob im Beschlusstenor das Wort "alle" aufgeführt ist.

Normenkette:

FGG § 69l Abs. 1 ; BWahlG § 13;

Hinweise:

vgl. BayObLG, 22.10.1996, Az. 3Z BR 178/96, FamRZ 1997, 388 und 12.3.1997, Az. 3Z BR 47/97, FamRZ 1998, 452; LG Saarbrücken, 4.2.1998, Az. 5 T 75/98

Fundstellen
BtPrax 1999, 244