OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2001
15 W 399/00
Normen:
PStG § 21 ; BGB § 1626 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 637
OLGReport-Hamm 2001, 292
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 520/00
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 III 58/00

Männlicher Vorname - Ogün

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 15 W 399/00

DRsp Nr. 2001/9760

Männlicher Vorname - "Ogün"

»"Ogün" kann als männlicher Vorname nur erteilt werden, wenn ein zweiter - eindeutig männlicher - Vorname hinzugefügt wird.«

Normenkette:

PStG § 21 ; BGB § 1626 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) sind türkische Staatsangehörige und haben am 01.09.1986 in der Türkei die Ehe geschlossen. Sie wollen ihrem am 03.05.2000 geborenen Sohn den Vornamen "Ogün" geben. Der Standesbeamte des Standesamtes Bielefeld hat die Sache dem Amtsgericht Bielefeld zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Eintragung des Vornamens "Ogün" in das Geburtenbuch vorzunehmen ist. Er vertritt die Auffassung, dieser Name sei nach den ihm vorliegenden Unterlagen sowohl für Jungen als auch für Mädchen möglich und deshalb nach deutschem Recht als einziger Vorname unzulässig. Die Beteiligten zu 1) sind nicht bereit, dem Kind einen anderen oder einen zweiten Vornamen beizulegen.

Durch Beschluß vom 28.07.2000 hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, für das Kind der Beteiligten zu 1) den Vornamen "Ogün" zu beurkunden. Gegen diese ihm nicht zugestellte Entscheidung legte der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 11.08.2000 sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluß vom 05.10.2000 zurückwies.