Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung unter Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts Mettmann vom 07.02.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.03.2013 - Az. 44 F 40/1 - (Versorgungsausgleich) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Parteien haben am 12.09.1986 geheiratet, der Scheidungsantrag wurde am 18.05.2011 zugestellt.
Durch Beschluss vom 07.02.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.03.2013 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I. des Beschlusses) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer II.).
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