OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.11.2013
II-2 UF 55/13
Normen:
VersAusglG § 15; VersAusglG § 17; VersAusglG § 45; VersAusglG § 47; HGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 40/11

Maßgeblicher Abzinsungsfaktor bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen II-2 UF 55/13

DRsp Nr. 2014/8453

Maßgeblicher Abzinsungsfaktor bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

Der Halbteilungsgrundsatz wird nicht dadurch verletzt, dass bei der Ermittlung des Barwerts von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung der sog. BilMog-Zinssatz gem. § 253 Abs. 2 HGB zugrunde gelegt wird, auch wenn dieser zur Zeit deutlich höher ist als der Rechnungszins privater Versicherer oder gar der Versorgungsausgleichskasse.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung unter Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts Mettmann vom 07.02.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.03.2013 - Az. 44 F 40/1 - (Versorgungsausgleich) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 15; VersAusglG § 17; VersAusglG § 45; VersAusglG § 47; HGB § 253 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien haben am 12.09.1986 geheiratet, der Scheidungsantrag wurde am 18.05.2011 zugestellt.

Durch Beschluss vom 07.02.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.03.2013 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I. des Beschlusses) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer II.).