Die Beschwerde des Antragsgegners vom 29.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 16.10.2012 (84 F 64/12) wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.340,00 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen unter dem 27.10.1992 vor dem Standesamt Paderborn die Ehe. Mit ihrem dem Antragsgegner am 13.04.2013 zugestellten Schriftsatz vom 13.03.2011 hat die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden sowie den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Die Beteiligten verfügen über die folgenden Rentenanwartschaften:
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