OLG Hamm - Beschluss vom 16.05.2013
6 UF 127/12
Normen:
Fundstellen:
FamFR 2013, 350
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 84 F 64/12

Maßgeblicher Wert für die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 Abs. 3 VersAusglG bei mehreren geringfügigen Anrechten

OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 6 UF 127/12

DRsp Nr. 2013/15572

Maßgeblicher Wert für die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 Abs. 3 VersAusglG bei mehreren geringfügigen Anrechten

1. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten zwecks Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Versorger und zwecks Vermeidung von Splitterversorgungen findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (im Anschlus an BGH NJW 2012, 1281).2. Werden im Rahmen einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung mehrere Anwartschaften - wenn auch bei unterschiedlichen Versorgungsträgern - begründet, so bezieht sich die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG auf die Summe der Ausgleichswerte.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 29.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 16.10.2012 (84 F 64/12) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.340,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen unter dem 27.10.1992 vor dem Standesamt Paderborn die Ehe. Mit ihrem dem Antragsgegner am 13.04.2013 zugestellten Schriftsatz vom 13.03.2011 hat die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden sowie den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Die Beteiligten verfügen über die folgenden Rentenanwartschaften: