OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.06.2023
20 UF 84/22
Normen:
FamFG § 61 Abs. 2; ZPO § 9 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2023, 447
FamRZ 2023, 1737
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 329/21

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erreichen der Beschwerdesumme gemäß § 61 Abs. 1 FamFGZulässigkeit der Erweiterung der Beschwerde nach Ablauf der BeschwerdebegründungsfristWertfestsetzung der Beschwerdesumme im Unterhaltsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2023 - Aktenzeichen 20 UF 84/22

DRsp Nr. 2023/9377

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erreichen der Beschwerdesumme gemäß § 61 Abs. 1 FamFG Zulässigkeit der Erweiterung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist Wertfestsetzung der Beschwerdesumme im Unterhaltsverfahren

Solange im Unterhaltsverfahren die Möglichkeit besteht, einen die Beschwerdesumme unterschreitenden Beschwerdeantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf einen die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG übersteigenden Umfang zu erweitern, darf die Beschwerde nicht wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme als unzulässig verworfen werden. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist kann die Erweiterung jedoch nur auf schon in der Beschwerdebegründung angeführte Gründe gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11 -, juris). Fehlen diese, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim (1 F 329/21) vom 23.05.2022 wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 2; ZPO § 9 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.