OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.2013
II-3 UF 245/12
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 767 Abs. 1; BGB §§ 1602 Abs. 1, 1612 Abs. 3, 1612 a Abs. 3, 1613 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 102/12

Maßgeblicher Zeitpunkt für die erstmalige Anrechnung der Ausbildungsvergütung eines minderjährigen Kindes auf den Unterhaltsanspruch

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen II-3 UF 245/12

DRsp Nr. 2013/4074

Maßgeblicher Zeitpunkt für die erstmalige Anrechnung der Ausbildungsvergütung eines minderjährigen Kindes auf den Unterhaltsanspruch

1. Der Kindesunterhaltsanspruch eines Minderjährigen, der eine Ausbildung aufnimmt, gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt oder reduziert sich für den gesamten Monat nach der Auslegung des § 1602 Abs. 1 BGB ab dem Beginn desjenigen Monats, in dessen Verlauf die erste Ausbildungsvergütung tatsächlich ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages oder Beginns der Arbeitsaufnahme kommt es demgegenüber nicht entscheidend an.2. Die Zahlung der ersten Ausbildungsvergütung - nicht aber bereits der Abschluss des Ausbildungsvertrages oder die Arbeitsaufnahme - begründet für den Monat der Auszahlung eine nach der Errichtung des bestehenden Kindesunterhaltstitels liegende zulässige Einwendung im Sinne der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 Abs. 1 und 2 ZPO.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 16.10.2012, Aktenzeichen: 11 F 102/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde über die Abänderung des Unterhalts des Kreises C vom 11.10.2007 (UR-Nr. 266/2007) wird für die Zeit ab August 2012 für unzulässig erklärt.