Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 16.10.2012, Aktenzeichen: 11 F 102/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde über die Abänderung des Unterhalts des Kreises C vom 11.10.2007 (UR-Nr. 266/2007) wird für die Zeit ab August 2012 für unzulässig erklärt.
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