KG - Beschluss vom 27.01.2011
19 WF 220/10
Normen:
FamFG § 86; FamFG § 89 Abs. 2; FGG § 33;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 206
FamRB 2011, 178
FamRZ 2011, 1318
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 84 F 353/10

Maßgebliches Recht für das Vollstreckungsverfahren im Verfahren vor dem Familiengericht

KG, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 19 WF 220/10

DRsp Nr. 2011/6124

Maßgebliches Recht für das Vollstreckungsverfahren im Verfahren vor dem Familiengericht

Das Vollstreckungsverfahren bestimmt sich nach den §§ 86 ff FamFG, auch wenn der zu vollstreckende Titel noch nicht in einem bereits dem FamFG unterfallenden Verfahren erwirkt wurde. Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ist Vollstreckungsvoraussetzung und jedenfalls dann nicht durch eine Androhung von Zwangsmitteln nach § 33 FGG entbehrlich, wenn es um die Sanktionierung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens geht.

Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 5. November 2010 aufgehoben.

Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 86; FamFG § 89 Abs. 2; FGG § 33;

Gründe: